9.4. Auf das Eventualbegehren Ziffer 2 Abs. 2 ist somit einzutreten. 10. Die weiteren formellen Voraussetzungen des Normenkontrollverfahrens geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wobei auf Erw. I des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020 (WNO.2019.1) verwiesen werden kann. Insgesamt ergibt sich, dass auf das Begehren in Ziffer 2 Abs. 1 nicht eingetreten werden darf. Im Übrigen ist auf das Gesuch einzutreten, auf das Begehren in Ziffer 1 allerdings nur im dargelegten Sinne.