Vielmehr liegt ein neues, vom ursprünglichen Verfahren grundsätzlich unabhängiges Normenkontrollgesuch vor, worin der Gesuchsteller eine Untätigkeit des kantonalen Gesetz- bzw. Dekretgebers beanstandet. Wird wie vorliegend geltend gemacht, dieser sei zum Erlass von Bestimmungen verpflichtet, kann vom Verwaltungsgericht verlangt werden, eine befristete Übergangsregelung zu erlassen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 73 Abs. 2 VRPG. Die Begründung hierfür liegt darin, dass die Kompetenzen im Bereich der abstrakten Normenkontrolle nicht lediglich bei mangelhafter Umsetzung durch den Erlassgeber, sondern auch im Falle dessen Untätigkeit bestehen sollen.