Es ist zwar zutreffend, dass weder die Bestimmungen über die Wiederaufnahme (§§ 65 ff. VRPG) noch jene über den Widerruf und die Wiedererwägung von Entscheiden (§ 37 und § 39 VRPG) eine Grundlage bilden, um auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. September 2020 zurückzukommen. Dies ist indessen nicht erforderlich. Eine abstrakte Normenkontrolle der vom Verwaltungsgericht erlassenen Übergangsregelung erfolgt ebenfalls nicht. Vielmehr liegt ein neues, vom ursprünglichen Verfahren grundsätzlich unabhängiges Normenkontrollgesuch vor, worin der Gesuchsteller eine Untätigkeit des kantonalen Gesetz- bzw. Dekretgebers beanstandet.