9.2. Der Regierungsrat führt aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid angeordnet, dass das Anpassungsdekret im Sinne einer Übergangsregelung weiterhin Bestand habe, bis eine verfassungskonforme Regelung an seine Stelle getreten sei. Die betreffende Übergangsregelung sei keiner abstrakten Normenkontrolle zugänglich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mehr abänderbar und, unter Vorbehalt ausserordentlicher - 18 -