8.3. Mit Begehren Ziffer 2 Abs. 1 verlangt der Gesuchsteller somit, dass das Verwaltungsgericht den Regierungsrat anweist, in einer Angelegenheit tätig zu werden, für die er gar nicht zuständig ist. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. 9. 9.1. Im Eventualbegehren beantragt der Gesuchsteller, dass das Verwaltungsgericht die im Urteil vom 16. September 2020 (WNO.2019.1) getroffene Übergangsregelung "widerruft" und durch eine verfassungskonforme Übergangsregelung ersetzt (Begehren Ziffer 2 Abs. 2).