Gemäss § 218 Abs. 3 Satz 2 StG unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten verändert haben oder wenn sich die Marktwerte der selbst bewohnten Liegenschaften wesentlich verändert haben. Der Regierungsrat regelt die Bewertung der Grundstücke und der Eigenmietwerte (§ 218 Abs. 4 StG). Das Steuergesetz geht somit davon aus, dass der Grosse Rat bei veränderter Marktlage eine Neuschätzung anordnen oder die Eigenmietwerte gegenüber der letzten allgemeinen Neuschätzung mit einem prozentualen Auf- oder Abschlag generell anpassen kann