8.2. Das Verwaltungsgericht kann im Normenkontrollverfahren gemäss § 73 Abs. 2 VRPG eine befristete Übergangsregelung erlassen, wenn die Aufhebung einer rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage führt. Eine Befugnis, die betreffende Kompetenz an den Verordnungsgeber zu delegieren, besteht nicht. Das vom Gesuchsteller geforderte Vorgehen ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz somit nicht vorgesehen. - 17 -