Eine Feststellung, dass bei der Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollentscheids Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. vorne Erw. 4.2) vorliegt, ist demgegenüber ausgeschlossen. Begehren Ziffer 1 ist daher in dem Sinne aufzufassen, dass die Feststellung beantragt wird, der Kanton verletze die Pflicht zur Herstellung einer bundesrechtskonformen Eigenmietwertbesteuerung. Insoweit ist auf Begehren Ziffer 1 einzutreten.