7.4. Ein Feststellungsbegehren kann sich nicht auf eine ungenügende Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. September 2020 beziehen. Konkrete Anordnungen gegenüber dem Gesetz- bzw. Dekretgeber wurden darin nicht getroffen bzw. konnten auch gar nicht getroffen werden (vgl. vorne Erw. 7.1). Entsprechend ist ein Feststellungsbegehren in dem Sinne zu formulieren, dass der Kanton die Pflicht zur Regelung einer bundesrechtskonformen Eigenmietwertbesteuerung verletzt habe. Es ist mithin auf die übergeordneten Bestimmungen abzustellen, aus welchen sich für den Gesuchsteller ein Anspruch auf ein Tätigwerden des Gesetz- bzw. Dekretgebers ergibt;