1.5 mit Hinweis). Mit einer entsprechenden Argumentation kann die Zulässigkeit von Feststellungsbegehren begründet werden, womit beispielsweise die Feststellung beantragt wird, der Gesetz- bzw. Dekretgeber habe die Pflicht zur Herstellung einer bundesrechtskonformen Eigenmietwertbesteuerung verletzt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren die Möglichkeit, einen allfälligen Handlungsbedarf seitens des Gesetz- bzw. Dekretgebers im Rahmen der Erwägungen zu benennen und diesen gegebenenfalls aufzufordern, aktiv zu werden. Diesbezügliche Hinweise und Anregungen werden vom Gesetz- bzw. Dekretgeber erfahrungsgemäss - 16 -