7.3. Das Dispositiv des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. September 2020 enthält keine gegenüber dem Gesetz- bzw. Dekretgeber durchsetzbaren Anordnungen. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, das Gericht könne den "rechtmässigen Zustand nicht selbst herstellen, sondern allenfalls an den Gesetzgeber appellieren, seinem verfassungsoder völkerrechtlichen Auftrag nachzukommen." Ob dies in Form einer Feststellung oder Verpflichtung formuliert werde, ändere nichts an der fehlenden Durchsetzbarkeit des Urteilsdispositivs (Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2016 vom 19. Oktober 2017, Erw. 1.5 mit Hinweis).