Namentlich das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. vorne Erw. 6.4) verlangt, dass unter diesen Voraussetzungen auch im Verfahren der prinzipalen Normentrolle eine Untätigkeit des Gesetz- bzw. Dekretgebers beanstandet werden kann. Von einer entsprechenden Handlungspflicht des Grossen Rats ist mit Bezug auf die Herstellung einer bundesrechtskonformen Eigenmietwertbesteuerung auszugehen, wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. September 2020 klar festgehalten wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2019.1 vom 16. September 2020, Erw. II/2.7.1 und II/3).