7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Anspruch auf gesetzgeberisches Tätigwerden aus den Grundrechten oder aus bundesoder völkerrechtlichen Gesetzgebungsaufträgen ergeben. Eine gerichtliche Beurteilung erscheine aber nur zulässig, "wenn sich aus dem Bundes- oder Völkerrecht – sei es ausdrücklich, sei es auf dem Wege der Auslegung – (potentiell) ein klarer und bestimmter Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber ergebe" (Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2016 vom 19. Oktober 2017, Erw. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 I 305, Erw. 2.5). Namentlich das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. vorne Erw.