abstrakten Normenkontrolle auf eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2019.1 vom 16. September 2020, Erw. I/4.2). In den Erwägungen brachte das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck, dass ein verfassungskonformer Zustand über eine Erhöhung der Eigenmietwerte herzustellen sei (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2019.1 vom 16. September 2020, Erw. II/2.7.1 und II/3).