Nicht eingetreten ist es auf das Feststellungsbegehren, welches auf die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von § 218 Abs. 3 StG sowie des Anpassungsdekrets abzielte. Ebenfalls nicht eingetreten werden durfte auf den Antrag, der Regierungsrat sei anzuweisen, dem Grossen Rat eine verfassungs- und gesetzeskonforme Vorlage über die Anpassung der Eigenmietwerte zu unterbreiten und für die Zwischenzeit eine rechtmässige Ersatzordnung zu treffen. Zur Begründung erwog das Verwaltungsgericht, seine Kompetenz beschränke sich im Rahmen der - 15 -