7. 7.1. Der Gesuchsteller beantragt die Feststellung, dass bezüglich der Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. September 2020 (WNO.2019.1) eine Rechtsverweigerung bzw. eventuell Rechtsverzögerung vorliegt (Begehren Ziffer 1). Das Verwaltungsgericht trat im betreffenden Verfahren auf das Normenkontrollbegehren teilweise ein und hob § 218 Abs. 3 StG teilweise sowie das Anpassungsdekret vollständig auf. Nicht eingetreten ist es auf das Feststellungsbegehren, welches auf die Feststellung der Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von § 218 Abs. 3 StG sowie des Anpassungsdekrets abzielte.