Diese Umstände schliessen eine Normenkontrolle bei Untätigkeit von Ge- setz- und Dekretgeber indessen nicht grundsätzlich aus; sie verlangen aber, eine solche nur zurückhaltend anzunehmen und den zuständigen Behörden genügend Zeit einzuräumen, damit die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Erlassverfahrens eingehalten werden können. 6.6. Insgesamt erscheint es angezeigt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend eine allfällige Untätigkeit des Gesetzgebers auch im Bereich der prinzipalen Normenkontrolle gemäss §§ 70 ff. VRPG zu übernehmen.