SAR 131.100) zu beachten. Schliesslich ist das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses seitens der involvierten Akteure nur beschränkt beeinflussbar. Letzteres gilt auch im Verfahren der Dekretgebung. Das Dekret unterscheidet sich verfahrensrechtlich vom Gesetz, indem die Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 66 KV), im Grossen Rat in der Regel nur eine einzige Lesung stattfindet (vgl. § 33 Abs. 1 GVG) und keine Volkabstimmung erfolgt (vgl. zum Ganzen: ZÜND, a.a.O., S. 37 ff., 48 f.).