6.5. Praktische Gründe der Umsetzbarkeit lassen fraglich erscheinen, ob eine Untätigkeit des Gesetz- oder Dekretgebers im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle beanstandet werden kann. Der Regierungsrat weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass im Verfahren der Rechtsetzung die vorgegebenen Abläufe einzuhalten sind. So sind insbesondere die Vorgaben der Verfassung, wonach Gesetze der zweimaligen Beratung bedürfen (§ 78 Abs. 3 KV), jene des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1990 (GVG; SAR 152.200) und im Falle eines fakultativen Referendums das Gesetz über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) zu beachten.