2.1 ff.) entspricht einer Rechtsfortbildung, die sich insofern auch auf die kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit auswirkt. Dies entspricht nicht nur der teleologischen Auslegung, sondern dürfte auch mit dem Willen des historischen Gesetzgebers übereinstimmen; es ist davon auszugehen, dass dieser in Bezug auf das Verwaltungsrecht ausnahmslos der Normenkontrolle des Bundesgerichts eine innerkantonale Normenkontrolle voranstellen wollte. - 14 -