Ansonsten müsste stets geprüft werden, ob ein abstraktes Normenkontrollgesuch beim Verwaltungsgericht oder ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht einzureichen ist. Insofern liegt es nahe, dass eine Untätigkeit im Erlassverfahren, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren überprüft wird, auch im vorangehenden kantonalen Normenkontrollverfahren geltend gemacht werden kann. Die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 308, Erw. 5.3; 137 I 305, Erw. 2.1 ff.) entspricht einer Rechtsfortbildung, die sich insofern auch auf die kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit auswirkt.