6.4. Die Vorschriften des BGG über die Einheit des Verfahrens gelangen auf das prinzipale Normenkontrollverfahren – wie vorne ausgeführt (vgl. Erw. 4.6) – nicht zur Anwendung. Unabhängig davon dient es der Rechtssicherheit, wenn die Voraussetzungen einer abstrakten Normenkontrolle im Bereich Verwaltungsrecht auf Stufe Kanton nicht enger gefasst sind als diejenigen der abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesgericht. Ansonsten müsste stets geprüft werden, ob ein abstraktes Normenkontrollgesuch beim Verwaltungsgericht oder ausnahmsweise direkt beim Bundesgericht einzureichen ist.