6.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bis anhin nicht explizit entschieden, dass kantonale Instanzen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle verpflichtet sind, auf Anträge einzutreten, die auf die Umsetzung völker- und verfassungsrechtlicher Gesetzgebungsaufträge abzielen (vgl. DOLESCHAL, a.a.O., S. 39). Nicht alle Kantone verfügen über ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. DOLESCHAL, a.a.O., S. 590 ff.) und so ein solches vorgesehen ist, bestehen Unterschiede in dessen Ausgestaltung (vgl. zum Ganzen: DOLESCHAL, a.a.O., S. 57 ff.).