eines Entscheids, sondern von Normen resp. Bestimmungen verlangt wird (vgl. vorne Erw. 4.2). Fraglich sein kann hingegen, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen eine allfällige Untätigkeit des Gesetz- oder Dekretgebers im prinzipalen Normenkontrollverfahren nach § 70 VRPG vorgegangen werden kann. 6.2. Den §§ 70 ff. VRPG und den Materialien der Gesetzgebung lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach eine Untätigkeit des kantonalen Ge- setz- oder Dekretgebers mit einem Normenkontrollbegehren beanstandet werden könnte. Insbesondere die anwendbaren Bestimmungen des VRPG schliessen ein entsprechendes Vorgehen aber auch nicht aus.