Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Mai 2001, Demokratiereform, Änderung der Kantonsverfassung sowie verschiedener Gesetze und Dekrete, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, 01.158, S. 7). 6. 6.1. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gemäss § 41 Abs. 2 VRPG steht im Falle einer geltend gemachten Untätigkeit des Gesetz- oder Dekretgebers nicht zur Verfügung, da nicht der Erlass - 13 -