5.3. Bezüglich des Vollzugs von Bundesrecht geht die Kantonsverfassung von der Zuständigkeit des Gesetzgebers aus, wenn das Bundesrecht den Kantonen bei der Umsetzung einen wesentlichen Entscheidungsspielraum überlässt und der Kanton wichtige Bestimmungen gemäss § 78 Abs. 1 KV zu erlassen hat. Ausserhalb des Dringlichkeitsrechts soll das Bundesrecht durch Verordnung umgesetzt werden, falls dieses eine Vorsteuerung in dem Sinne enthält, dass den Kantonen nur noch ein geringer Spielraum verbleibt (vgl. § 91 Abs. 2 KV; Botschaft Demokratiereform I, S. 19; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen