5.2. Gemäss § 78 Abs. 1 KV erlässt der Grosse Rat in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder Gesetze nichts Anderes bestimmen. Als Kriterien für die Wichtigkeit bzw. Wesentlichkeit einer Bestimmung werden etwa die Grösse des Adressatenkreises, finanzielle Auswirkungen für das Gemeinwesen und Private oder die Akzeptierbarkeit der Entscheidung durch die Rechtsgemeinschaft genannt (vgl. EICHENBERGER, a.a.