Beim Erlass des VRPG vom 4. Dezember 2007 wurde – entsprechend dem früheren Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 – daran festgehalten, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen nur aufheben, nicht jedoch abändern kann. Begründet wurde diese Regelung mit der Gewaltenteilung. Der Gesetzgeber ermächtigte das Verwaltungsgericht indessen, die angefochtene und aufgehobene Norm im Sinne des Gesetzes verfassungs- und gesetzeskonform umzuformulieren und die so gefundene Bestimmung als Übergangsregelung während einer kurzen Übergangsfrist gelten zu lassen (Botschaft des - 12 -