Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine andere Prüfungsbefugnis (vgl. § 52 bzw. § 55 VRPG) als das Verwaltungsgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (vgl. § 70 Abs. 1 VRPG). Letzteres überprüft lediglich die Vereinbarkeit von Erlassbestimmungen mit übergeordnetem Recht. Die Beschwerdeinstanz ist schliesslich – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren – neben einem kassatorischen auch zu einem reformatorischen Entscheid berechtigt (vgl. § 49 VRPG).