Die Rechtsmittelbefugnis unterscheidet sich in dem Sinne, dass die Beschwerde eine Beschwerdelegitimation (vgl. § 42 VRPG) und das Normenkontrollbegehren eine virtuelle Betroffenheit (vgl. § 71 VRPG) voraussetzt. Die Parteistellung im Beschwerdeverfahren (§ 13 Abs. 2 VRPG) unterscheidet sich von jener im Normenkontrollverfahren, wo sich regelmässig die Gesuchstellenden und das Gemeinwesen, welches die beanstandete Norm erlassen hat, gegenüberstehen (vgl. § 72 VRPG). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine andere Prüfungsbefugnis (vgl. § 52 bzw. § 55 VRPG) als das Verwaltungsgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (vgl. § 70 Abs. 1 VRPG).