§ 73 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, aufhebt. Führt die Aufhebung der rechtswidrigen Norm zu einer unbefriedigenden Rechtslage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen (§ 73 Abs. 2 VRPG).