5. 5.1. Im aargauischen Normenkontrollverfahren können dem Verwaltungsgericht Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur unter anderem in kantonalen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen jederzeit auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden (§ 70 Abs. 1 VRPG). Die prinzipale Normenkontrolle ist unter dem 5. Titel des VRPG "Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht" geregelt. § 73 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen, die übergeordnetem Recht widersprechen, aufhebt.