Die Kantone sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, eine Verfassungsgerichtsbarkeit mit abstrakter Normenkontrolle einzuführen (vgl. RALPH DAVID DOLESCHAL, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Basel/Zürich/Genf 2019, S. 34 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2020 vom 5. August 2020, Erw. 1.1). Sofern eine solche besteht, gelangen somit die Bestimmungen über die Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) auf das kantonale Verfahren nicht zur Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob gegen den jeweiligen Entscheid des kantonalen Verfassungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann.