Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass Rechtsetzung auf einem politischen Prozess beruht, der sowohl eine gewisse Zeit beansprucht als auch über eine inhaltliche Spannbreite verfügt. Ein gerichtliches Eingreifen könne sich daher nur rechtfertigen, wenn eine völkerrechtliche oder verfassungsrechtliche Handlungspflicht des kantonalen Gesetzgebers inhaltlich und zeitlich zureichend bestimmt und messbar erscheine (BGE 147 I 308, Erw. 5.3).