4.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache des kantonalen Gesetz- oder Verordnungsgebers, verfassungs- und völkerrechtliche Gesetzgebungsaufträge umzusetzen und zu konkretisieren. Aus föderalistischer Sicht sei die Umsetzungs- und Vollzugsautonomie der Kantone zu respektieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2016 vom 19. Oktober 2017, Erw. 6.3 mit Hinweis). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass Rechtsetzung auf einem politischen Prozess beruht, der sowohl eine gewisse Zeit beansprucht als auch über eine inhaltliche Spannbreite verfügt.