es, das Verbot der Rechtsverzögerung beziehe sich auf das Verfahren der Rechtsanwendung und grundsätzlich nicht auf jenes der Rechtsetzung (Erw. 2.2). In der verzögerten Inkraftsetzung liege vorliegend keine willkürliche Missachtung des Willens des Gesetzgebers (Erw. 2.4) (veröffentlicht als BGE 130 I 174).