Es liess die Frage offen, da die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Frist für die Gesetzesanpassung noch nicht abgelaufen gewesen und dieser auch nicht völlig untätig geblieben sei (Urteil des Bundesgerichts P.815/1984 vom 18. Januar 1985, Erw. 3, in: Schweizerisches Zentralblatt und Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 86/1985, S. 492 ff.). Im Entscheid 2P.44/2004 vom 8. Juni 2004 hatte das Bundesgericht ein verzögertes Inkraftsetzen einer Steuergesetzrevision durch den Zürcher Regierungsrat zu beurteilen. In diesem Zusammenhang erwog es, das Verbot der Rechtsverzögerung beziehe sich auf das Verfahren der Rechtsanwendung und grundsätzlich nicht auf jenes der Rechtsetzung (Erw.