4.5. Die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte sich über die letzten Jahrzehnte. Ein Urteil vom 18. Januar 1985 betraf die Gleichbehandlung von Mädchen und Knaben in der Grundausbildung. Darin warf das Bundesgericht die Frage auf, ob eine dem luzernischen Gesetzgeber vorgeworfene Untätigkeit das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verletze oder aber das im Einzelfall betroffene verfassungsmässige Recht. Es liess die Frage offen, da die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Frist für die Gesetzesanpassung noch nicht abgelaufen gewesen und dieser auch nicht völlig untätig geblieben sei (Urteil des Bundesgerichts P.815/1984 vom 18. Januar 1985, Erw.