4.4. In der Lehre kontrovers behandelt wird die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle einer Untätigkeit in kantonalen Erlassverfahren, mithin wenn der Gesetzgeber aufgrund von übergeordnetem Recht zum Handeln verpflichtet wäre, Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden kann. MÜLLER/SCHEFER führen aus, es sei in Anlehnung an die deutsche Praxis die Zulassung einer entsprechenden "Beschwerde" zu erwägen, wenn ein ausdrücklicher Gesetzgebungsauftrag bestehe, welcher Inhalt und Umfang der Gesetzgebung klar umgrenze (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 830).