Ein vergleichbares Aufsichtsrecht steht dem Verwaltungsgericht weder gegenüber dem Regierungsrat noch dem Grossen Rat zu. Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Verwaltungsträger (vgl. § 90 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Damit ist der Regierungsrat kraft Verfassungsrechts höchste und letzte Stelle für Aufsichtsbeschwerden (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, § 90 N 7). Dem Grossen Rat steht selbst ein allgemeines Aufsichtsrecht auch gegenüber den übrigen Staatsgewalten zu (parlamentarische Oberaufsicht gemäss § 80 KV; vgl. EICHENBERGER, a.a.O., § 80 N 3).