4.3. Ausserhalb von Beschwerdeverfahren wird das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung aufsichtsrechtlich geahndet. So kann insbesondere bei Verfahren der erstinstanzlichen Bundesgerichte (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht), gegen deren Endentscheide kein Rechtsmittel offensteht, beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung erstattet werden. Das Bundesgericht behandelt diese gestützt auf die Aufsichtskompetenz über die -8-