4. 4.1. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. September 2020 die Frage aufgeworfen, ob im Falle der Untätigkeit des Gesetz- bzw. Dekretgebers bei der Anhebung der Eigenmietwerte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden könnte. Festgelegt hat es sich diesbezüglich nicht, aber erwogen, ein entsprechendes Vorgehen könnte -7- "durchaus in Betracht gezogen werden" (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2019.1 vom 16. September 2020, Erw. II/2.7.1).