Der Gesetzgebungsprozess mit den vorgeschriebenen Abläufen müsse eingehalten werden, zumal es sich um ein politisch umstrittenes Thema handle. Dem Verwaltungsgericht sei bewusst gewesen, dass mit neuen Gesetzesbestimmungen zur Festlegung der Eigenmietwerte nicht vor dem 1. Januar 2024 zu rechnen sei. Die von ihm getroffene Übergangsregelung müsse nicht umgehend abgelöst werden. Der Kanton sei sich der Dringlichkeit der Angelegenheit bewusst und bemühe sich – unter Einhaltung der vorgegebenen Abläufe – um eine rasche Umsetzung des Gesetzgebungsprojekts.