Kraft treten zu lassen, habe bereits während des ersten Normenkontrollverfahrens bestanden. An einer neuen Strategie des Schätzungswesens werde seit Januar 2019 gearbeitet. Der entsprechende Zeitplan genüge nicht. Wenn das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte als Übergangsregelung während mindestens 3 ¼ Jahren Bestand habe, widerspreche dies den Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Regierungsrat habe mitgeteilt, dass keine andere Übergangsregelung getroffen werde. Deswegen und weil der Regierungsrat nicht bereit sei, selbst auf dem Verordnungsweg eine verfassungskonforme Übergangslösung zu erlassen, liege Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor.