Der Gesetzgeber stehe in der Pflicht, eine adäquate Anpassung der Eigenmietwerte vordringlich an die Hand zu nehmen. Das Verwaltungsgericht habe das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte als verfassungswidrig aufgehoben und es lediglich im Sinne einer Übergangsregelung von möglichst kurzer Dauer weiter für anwendbar erklärt. Die Absicht, die Steuergesetzreform per 1. Januar 2024 in -6-