3. 3.1. Der Gesuchsteller beantragt die Feststellung, dass bei der Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. September 2020 (WNO.2019.1) Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt (Begehren Ziffer 1). Das Verwaltungsgericht habe erwogen, es lasse sich nicht länger mit administrativen und finanziellen Aufwänden rechtfertigen, von einer allgemeinen Neuschätzung abzusehen. Der Gesetzgeber stehe in der Pflicht, eine adäquate Anpassung der Eigenmietwerte vordringlich an die Hand zu nehmen.