2. Der instruierende Verwaltungsrichter verfügte am 5. August 2021, die Eingabe werde im Normenkontrollverfahren behandelt. 3. In der Stellungnahme vom 8. September 2021 stellte der Regierungsrat folgende Anträge: 1. Die Begehren des Gesuchstellers (A.) seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers. 4. Der A. hielt in der Replik vom 20. Oktober 2021 an seinen Begehren fest. 5. Der Regierungsrat nahm in der Duplik vom 15. Dezember 2021 Stellung zur Replik. -5- D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. April 2022 beraten und entschieden.