4. Der Regierungsrat führte in seiner Antwort vom 23. Juni 2021 aus, das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. September 2020 nicht verlangt, dass vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung eine Übergangslösung zu schaffen sei. Der vom A. hierfür unterbreitete Vorschlag werde als bundesrechtswidrig erachtet. Das Gesetzgebungsprojekt werde wie aufgezeigt weiterverfolgt. C. 1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 gelangte der A. erneut ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: -4-