Der Erlass eines Dekrets rechtfertige sich auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht. Schliesslich sei eine pauschale Anpassung der Eigenmietwerte ohnehin zu vermeiden, zumal diesfalls im Steuerverfahren mit zahlreichen Einsprachen zu rechnen wäre. 3. Der A. hielt im Schreiben vom 10. Mai 2021 daran fest, dass der Regierungsrat eine Übergangsregelung auf dem Verordnungsweg zu erlassen habe. Dabei unterbreitete er einen Vorschlag zu deren Ausgestaltung.