B. 1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 gelangte der A. an den Regierungsrat und verlangte, dass dieser "die Beseitigung der verfassungswidrigen Besteuerung der Mieterinnen und Mieter im Vergleich zu den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern umgehend in Angriff" nimmt. Der kommunizierte Anpassungshorizont von 3 Jahren genüge den Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. September 2020 nicht. Ergehe nicht umgehend ein angepasstes Dekret, habe der Regierungsrat selbst auf dem Verordnungsweg Übergangsregelungen zu erlassen.